1. Allgemeines
Nachstehende Lieferungs– und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen sollten sie so gedeutet werden, daß möglichst der mit der betroffenen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
2. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
3. Aufträge
ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Warenrechnung.
4. Beanstandungen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens acht Tagen nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich beim Lieferanten vorliegen. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber auch nur teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mängel an der Ware oder Verpackung aus. Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung, beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers. Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nur ein Anspruch auf Wandlung. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Schadenersatz aller Art, sind ausgeschlossen. Blindglasreklamationen und andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen sind, welcher der Fabrikant zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten läßt. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden in vollem Umfang weitergegeben. Die Ersatzleistung des Verkäufers für Ansprüche, die aus solchen Erklärungen abgeleitet werden, ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten. Eine eigene, persönliche Haftung des Verkäufers wird weder dem Grund noch der Höhe nach übernommen. Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf.
5. Beschaffung der Ware
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer dem Abnehmer gegenüber in Anspruch genommen.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.
2. Wir die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache oder dem neuen vermischten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinn dieser Bedingungen.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiter verkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf, in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%.
Der Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsablaufes nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Ziffer 3 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Ebenso ist der Käufer zu Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziffer 3 an den Verkäufer abgetreten hat, insbesondere zur Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Abtretung nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware oder die gemäß Ziffer 3 abgetreten Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verpfändungsmöglichkeit des Verkäufers gefährdet, so hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Wertlohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen). Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seiner Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist der Sitz der Lieferfirma. Als Gerichtsstand gilt – auch bei Wechsel- und Scheckklagen – ausdrücklich das für die Lieferfirma zuständige Amts- oder Landgericht.
8. Lieferzeiten – Lieferverzug
Lieferungsmöglichkeit bleibt in jedem Fall vorbehalten. Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Schadensersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist überdies von der Einhaltung der Lieferfrist und auch der Lieferungsverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend machen kann. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmängel und ähnliche Umstände sowie Schwierigkeiten, verursacht durch höhere Gewalt, entbinden den Verkäufer mindestens für die Dauer der Störung und deren Nachwirkung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
9. Preisstellung
Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den Preislisten. Zur Berechung kommt der am Tage der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
10. Rücktrittsrecht
Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht dem Verkäufer jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder seine Verkaufsbedingungen zu ändern. Der Verkäufer kann dann auch, und zwar ohne Schadensersatzanspruch seitens des Käufers, vom Vertrage zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es ihm ohne sein Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgereicht oder ordnungsgemäß zu liefern.
11. Sicherheit
Das Recht, vor oder nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Stellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Lieferverzug. Er ist aber berechtigt, den Käufer in Verzug zu setzen und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert.
12. Technische Verkaufsbedingungen
insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Pfandgeld, Verpackung, Kisteninhalt, Dicken usw. ergeben sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten bzw. der jeweiligen Preisliste oder Sonderofferte. Sie sind insoweit als ein ergänzender Teil dieser Bedingungen zu betrachten. Die Maße werden für die Berechnung gemäß den Hüttenbedingungen aufgerundet.
13. Versand und Bruchgefahr
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder an den Empfänger selbst gehen Haftung und Gefahr einschließlich Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Frei-Haus-Preisstellung schließt dieses nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch die Eisenbahn, durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsmäßer Beschaffenheit übergeben ist. Den Empfängern wird dringend nahegelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regreßmöglichkeit gegen die Bahn usw. zu erhalten.
Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist.
14. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar gemäß den im Angebot bzw. in der Auftragsbetätigung angegebenen Fristen und zwar ohne Abzug innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum, wenn nicht andere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bezahlung wird durch etwa schwebende Beanstandungen nicht unterbrochen. Bei Nichteinhaltung unseres Zahlungszieles kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Alle danach anfallenden Kosten, Mahngebühren – Zinsen, gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zielüberschreitungen werden an Verzugszinsen die tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2 % über dem jeweiligen amtlichen Diskontsatz ab Verfalltag berechnet. Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Bei Wechseln und Schecks gilt erst die Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig. Zugleich gelten alle Rabatte als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
15. Zusätzliche Bedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas
Die Hersteller dieses Erzeugnisses gewähren eine Garantie von 5 Jahren, gerechnet vom Tage der Herstellung, dahingehend, dass sich unter normalen Bedingungen in dem Zwischenraum der Scheiben durch Bildung eines Films oder durch Staubablagerungen nichts verändert. Voraussetzung dafür ist, dass die Verglasungsanweisung der Hersteller eingehalten wird. Die Garantie verpflichtet nur zum Ersatz der fehlerhaften Einheit. Die Kosten, die durch das Ausglasen einer beschädigten und das Einsetzen der zum Ersatz gelieferten Einheit entstehen, werden nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten wie z. B. Gerüst aufbauen, Versiegelung etc.
Interferenzerscheinungen
Sollten bei Isolierglaseinheiten aus Kristallspiegelglas Erscheinungen in Form von Spektralfarben sichtbar werden, so kann es sich um Interferenzen handeln, die keine Qualitätsminderung des Produkts darstellen, in keiner Weise die Funktion und den Verwendungszweck beeinträchtigen. Interferenzen können somit nicht als Anzeichen einer geminderten Qualität von Isolierglaseinheiten angesehen werden. In Bezug auf die Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.
16. Reparaturen
Bei der Durchführung von Reparaturarbeiten und insbesondere bei dem Ausbau von beschädigten Scheiben kann trotz aller Sorgfalt nicht immer vermieden werden, dass das Rahmenwerk, Glashalteleisten etc. beschädigt werden, und dass je nach Art und Zustand auch andere Schäden auftreten können. Für derartige Schäden oder Beschädigungen wird keine Haftung übernommen. Ferner wird auch keine Haftung für Schäden, die möglicherweise beim Ausbau von Fenstern, Türen etc., entstehen könnten.